Satzung, Impressum und Datenschutz

Satzung

Satzung der Deutschen Verkehrswacht,
Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e. V.
in der Fassung vom 19.03.2015

§ 1
Allgemeines

(1) Der Verein führt den Namen:
„Deutsche Verkehrswacht, Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e. V.“
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Gunzenhausen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gunzenhausen.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V. in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative seiner Gliederungen die Verkehrssicherheit und Unfallverhütung zu fördern, und zwar durch
a) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung
b) Verhütung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen
c) Vertretung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer
d) Beratung aller Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen
der Verkehrssicherheit, Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Altlandkreises Gunzenhausen bzw. ab 01.05.1978 folgende Gemeinden:
Absberg, Dittenheim, Gnotzheim, Gunzenhausen, Haundorf, Heidenheim, Markt Berolzheim, Meinheim, Muhr a. See, Pfofeld, Polsingen, Theilenhofen und Westheim sowie die Ortsteile Wettelsheim und Windischhausen der Stadt Treuchtlingen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Bayern e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Die Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e.V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Behörden, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen.
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Abs. 2) vollzieht der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Natürliche Personen, die sich um die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4
Recht und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen juristischen Personen, Verbänden und Vereinigungen deren bevollmächtigte Vertreter und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können wählen und gewählt werden.
(2) Noch nicht volljährige Mitglieder haben weder ein Stimmrecht noch können sie gewählt werden.
(3) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitgliedes in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
(5) Ehrenmitglieder und nicht volljährige Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
b) bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristischen Personen, Verbänden und Vereinigungen durch Auflösung, Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig, die bis spätestens 30.09. des Jahres zugegangen sein muss.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht e.V. verstößt,
b) wegen vorsätzlichem oder grobfahrlässigem, schwerwiegendem Fehlverhalten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,
c) sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen,
d) mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Das Mitglied ist vor der Entscheidung in angemessener Weise zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen eines Monats die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheid endgültig ist. Die Mitglieds- rechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde.

§ 6
Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

(1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e.V. die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der Deutschen Verkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.
(2) Die Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e.V. hat das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernissen aufnimmt.
(3) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Bayern e.V. und die Deutsche Verkehrswacht e.V. ein.

§ 7
Organe des Vereins

Organe der Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. der Beirat.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
(3) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht, die dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung vorzulegen ist, einem anderen Mitglied übertragen. Dies gilt nicht bei Abstimmung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung durch den Stellvertreter einzuberufen (Jahresmitgliederversammlung). Sie soll möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Landesverkehrswacht Bayern e.V. stattfinden.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder der erweiterte Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Einrücken einer Einladung in der Örtlichen Presse mind. 10 Tage vor dem Versammlungstage zu erfolgen.
(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied oder Ehren-mitglied gestellt werden. Sie müssen vor dem Versammlungstage beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dieses gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
(8) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen,
 beschließt über die Entlastung des Vorstands,
 wählt
a) den Vorstand und
b) den Beirat
c) für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben,
 genehmigt den Haushaltsplan,
 beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
 entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich des Ausschlusses eines Mitglieds,
 beschließt Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins, entscheidet über Dringlichkeitsanträge,
 behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung und befindet über alle sich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.
(9) Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Geschäfts- und Kassenbericht enthalten sowie den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes vorsehen.

§ 9
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied aus kann der Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen kommissarischen Nachfolger ernennen.
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind. Dies gilt nicht bei schwerer Erkrankung.
(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist in allen weder der Mitgliederversammlung, noch dem Beirat ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten entscheidungsbefugt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
(6) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstandes ist der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Der Schatzmeister leitet die gesamten Geld- und Kassen- Angelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den Bedürfnissen des Vereins und den behördlichen Auflagen entsprechenden Bücher oder Karteien zu führen.
(9) Die Zuwahl von Vorstandsmitgliedern während des Geschäftsjahres ist in dringenden Fällen durch den Vorstand zulässig und gilt bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Die Wahl ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(10) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie die zwei weiteren Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorstände nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes können eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. Hierüber sowie über die Höhe einer entsprechenden Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand. Bei Beschlussfassungen über Aufwandsentschädigungen sind von dem möglichen Beschluss begünstigte Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 10
Beirat

(1) Die Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e.V. kann als sachverständiges Gremium einen Beirat bilden. Er setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern (§ 9 und § 10) sowie aus Mitgliedern, deren Aufnahme in den Beirat aufgrund ihrer Fachkenntnisse, ihrer Erfahrungen und Tätigkeit im Verkehrswesen nach dem Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. In begründeten Fällen können auch Nichtmitglieder in den Beirat aufgenommen werden. Zu den Beratungen des Beirats können Sachverständige zugezogen werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied bestellen.
(3) Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden (§ 9 Abs. 1) oder in dessen Verhinderung von einem anderen damit beauftragten Vorstandsmitglied nach Bedarf einberufen und geleitet.
(4) Aufgabe des Beirats ist, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern alle Mitglieder eingeladen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die Beschlüsse des Beirats sind als Empfehlungen zu behandeln.
(7) Die Zahl der Beiräte soll 10 nicht übersteigen.

§ 11
Kassenprüfer

(1) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung Zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer bestellen.
(3) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, bevor letztere den Vorstand entlastet.
(4) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Verkehrswacht – Landesverkehrswacht Bayern e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sowie sonstige Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Deutschen Verkehrswacht, Gebietsverkehrswacht Gunzenhausen e.V. am 19.03.2015, auf der Grundlage der am 14.04.1978 in Kraft getretenen Ausgangssatzung mit Änderungen vom 16.11.2010 und 08.05.2014, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erneut aktualisiert.

Haftungsausschluss

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